Allgemeine Geschäftsbedingungen
(Fassung vom 10.09.2019)
Patel Transporte & Umzüge
1. Beauftragung eines weiteren Frachtführers
Die PATEL TRANSPORTE & UMZÜGE kann einen weiteren
Frachtführer zur Durchführung heranziehen.2. Zusatzleistungen
Die PATEL TRANSPORTE & UMZÜGE führt unter Wahrung
des Interesses des Absenders seine Verpflichtungen mit der
verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Transportunternehmens
gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts aus.
Zusätzlich zu vergüten sind besondere, bei Vertragsabschluss
nicht vorhersehbare Leistungen und Aufwendungen. Gleiches
gilt, wenn der Leistungsumfang durch den Absender nach
Vertragsabschluss erweitert wird.
3. Sammeltransport
Der Umzug darf auch im Sammeltransport durchgeführt
werden.
4. Trinkgelder
Trinkgelder sind mit der Rechnung des Transportunternehmens
nicht verrechenbar.
5. Erstattung der Umzugskosten
Soweit der Absender gegenüber einer Dienststelle oder einem
Arbeitgeber einen Anspruch auf Umzugskostenvergütung hat,
weist er diese Stelle an, die vereinbarte und fällige
Umzugskostenvergütung abzüglich geleisteter Anzahlungen
oder Teilzahlungen auf entsprechende Anforderung direkt an
das Transportunternehmen auszuzahlen.
6. Transportsicherungen
Der Absender ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische
Teile an hochempfindlichen Geräten wie z.B.
Waschmaschinen, Plattenspielern, Fernseh-, Radio und HiFi-
Geräten, EDV-Anlagen fachgerecht für den Transport sichern
zu lassen. Zur Überprüfung der fachgerechten
Transportsicherung ist das
Transportunternehmen nicht verpflichtet.
7. Gefährliches Umzugsgut
Zählt zu dem Umzugsgut gefährliches Gut (z.B. Benzin oder
Öle), ist der Absender verpflichtet, dem Möbelspediteur
rechtzeitig anzugeben, welcher Natur die Gefahr ist, die von
dem Gut ausgeht (z.B. Feuergefährlichkeit, ätzende
Flüssigkeiten, explosive Stoffe etc.).
8. Versicherung
Der Umzug ist gesetzlich versichert mit 620,00 Euro pro qm3
Inventar. Eine höhere Versicherung des Inventares ist möglich,
bedarf ab für seine Wirksamkeit die schriftliche Bestätigung
der Firma PATEL TRANSPORTE & UMZÜGE. Ausgenommen
von der Haftung sind Pflanzen, Tiere, Wertgegenstände und
Elektro-/Elektronikgeräte. Gehaftet wird auch nicht für die
Fracht, die aufgrund ihrer natürlichen Beschaffenheit leicht
zerstörbar ist, zum Beispiel aufgrund von Rost. Bei einem
Schaden oder Verlust durch „höhere Gewalt“, sprich eine
Naturgewalt oder einen Unfall mit Fahrerflucht etc., trägt der
Absender keine Schuld und damit haftet er auch nicht für den
entstandenen Schaden.
9. Schadensanzeige
Der Absender ist verpflichtet, das Gut bei Ablieferung auf
äußerliche erkennbare Beschädigungen oder Verluste zu
untersuchen. Diese sind auf dem Schadensprotokoll festzuhalten
oder dem Möbelspediteur spätestens am Tag nach der
Ablieferung anzuzeigen. Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen
oder Verluste müssen dem Möbelspediteur innerhalb
von 14 Tagen nach Ablieferung spezifiziert angezeigt werden.
10. Elektro- und Installationsarbeiten
Die Mitarbeiter des Transportunternehmens sind, sofern nichts
anderes vereinbart ist, nicht zur Vornahme von Elektro-, Gas-,
Dübel- und sonstigen Installationsarbeiten berechtigt.
11. Handwerkervermittlung
Bei Leistungen zusätzlich vermittelter Handwerker haftet das
Transportunternehmen nur für sorgfältige Auswahl.12. Aufrechnung
Gegen Ansprüche des Transportunternehmens ist eine
Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, die
rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
13. Abtretung
Das Transportunternehmen ist auf Verlangen des Ersatzberechtigten
verpflichtet, die ihm aus dem von ihm
Abzuschließenden Versicherungsvertrag zustehenden Rechte
an den Ersatzberechtigten abzutreten.
14. Missverständnisse
Die Gefahr des Missverständnisses anderer als schriftlicher
Auftragsbestätigungen, Weisungen und Mitteilungen des
Absenders und solche an andere zu ihrer Annahme nicht
bevollmächtigte Mitarbeiter des Transportunternehmens hat
der letztere nicht zu verantworten.
15. Nachprüfung durch den Absender
Bei Abholung des Umzugsgutes ist der Absender verpflichtet,
nachzuprüfen, dass kein Gegenstand oder keine Einrichtung
irrtümlich mitgenommen oder stehengelassen wird.
16. Fälligkeit des vereinbarten Entgelts
Der Rechnungsbetrag ist bei Inlandstransporten vor
Beendigung der Entladung, bei Auslandstransporten vor
Beginn der Verladung fällig und in bar oder in Form
gleichwertiger Zahlungsmittel zu bezahlen. Barauslagen in
ausländischer Währung sind nach dem abgerechneten
Wechselkurs zu entrichten. Kommt der Absender seiner
Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist der Möbelspediteur
berechtigt, das Umzugsgut anzuhalten oder nach Beginn der
Beförderung auf Kosten des Absenders einzulagern. § 419
findet entsprechende Anwendung.
17. Rücktritt vom Vertrag
Ein Rücktritt vom Vertrag ist in den einschlägigen
Bestimmungen des BGB und HGB, insbesondere durch §§
415 HGB und 346 BGB geregelt.
18. Lagervertrag
Im Falle der Lagerung gelten die Allgemeinen
Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports (ALB).
Diese werden auf Verlangen des Absenders zur Verfügung
gestellt.
19. Gerichtsstand
Für Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten auf Grund dieses
Vertrages und über Ansprüche aus anderen Rechtsgründen,
die mit dem Transportauftrag zusammenhängen, ist das
Gericht in dessen Bezirk sich die vom Absender beauftragte
Niederlassung des Möbelspediteurs befindet, ausschließlich
zuständig. Für Rechtsstreitigkeiten mit anderen als
Vollkaufleuten gilt die ausschließliche Zuständigkeit nur für
den Fall, dass der Absender nach Vertragsabschluss seinen
Wohnsitz oder persönlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt ist.
20. Rechtswahl
Es gilt deutsches Recht.